Religionsunterricht an deutschen Schulen – Rechte & Pflichten

In der Frage, wie es der Staat mit der Religion und den verschiedenen Religionsgemeinschaften hält, gibt es verschiedene Strömungen und jeder Staat löst sie wohl auf seine eigene Weise. Normalerweise hängt das Wissen über bzw. das Interesse an der jeweiligen Ausgestaltung davon ab, wie stark die persönliche Beteiligung an Religion oder in einer bestimmten Religionsgemeinschaft ist. Durch die allgemeine Schulpflicht in Deutschland haben jedoch alle, die das deutsche Schulsystem durchlaufen haben oder deren Kinder es gerade tun, mindestens einen Berührungspunkt mit dieser Frage: den Religionsunterricht an deutschen Schulen.

Im Folgenden soll daher ein Überblick über den Status des Religionsunterrichts in Deutschland gegeben sowie die Rechte und Pflichten von Schülerinnen und Schülern, ihren Eltern und der Religionsgemeinschaften beschrieben werden. Im Anschluss folgt zum Vergleich eine kurze Beschreibung, wie Frankreich – als ausdrücklich laizistischer Staat – die Frage des Religionsunterrichtes gänzlich anders umsetzt.

Dieser Überblick dient dem Einstieg in die Thematik und stellt keine Rechtsberatung dar.

Was ist der Status des Religionsunterrichts in Deutschland?

In Deutschland gibt es keine strikte Trennung von Kirche und Staat. Daher ist die Erteilung von Religionsunterricht an staatlichen Schulen grundsätzlich möglich und unter bestimmten Bedingungen auch durch die Verfassung gefordert.

Religionsunterricht grundgesetzlich gewährleistet

Die Grundzüge des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften – zu denen neben den christlichen Kirchen auch alle anderen Glaubensbekenntnisse gehören – bestimmt das Grundgesetz (GG). Kernbestimmung für das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften ist Artikel 4 GG, der die Religionsfreiheit jedes und jeder Einzelnen (Absatz 1) und die Freiheit der ungestörten Religionsausübung (Absatz 2) gewährleistet. Diese Freiheiten werden in Art. 7 GG für den Religionsunterricht konkretisiert. Neben diesen beiden Bestimmungen sind auch einige Artikel der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (WRV), die über Artikel 140 GG in das Grundgesetz übernommen wurden, für das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Soweit es um die konkrete Ausgestaltung des Religionsunterrichts geht, ist der jeweilige Landesgesetzgeber zuständig, da Kultusangelegenheiten in die Kompetenz der Länder fallen. Die Form des Religionsunterrichtes ist daher von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach

Nach Artikel 7 GG ist „der Religionsunterricht […] in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach“. Als ordentliches Lehrfach (auch: Pflichtfach) wird ein Fach bezeichnet, an dem die Schülerinnen und Schüler teilnehmen müssen, in dem die Teilnahme nach Noten bzw. Punkten bewertet wird und das versetzungsrelevant ist. Der Religionsunterricht ist damit Fächern wie Deutsch oder Mathematik rechtlich gleichgestellt. Ordentliches Lehrfach ist der Religionsunterricht nach Artikel 7 GG an allen öffentlichen (d. h. vom Staat getragenen) Schulen außer an sogenannten bekenntnisfreien Schulen – also Schulen, an denen generell kein Religionsunterricht erteilt wird. Ob ein Land bekenntnisfreie Schulen einführt, entscheidet wiederum der Landesgesetzgeber. Die auf den ersten Blick komplizierte Regelung lässt sich daher wie folgt zusammenfassen:

  • Entscheidet ein Bundesland, bekenntnisfreie Schulen einzurichten, ist dort Religionsunterricht kein ordentliches Lehrfach im Sinne des Artikels 7 GG.
  • An allen anderen öffentlichen Schulen ist Religionsunterricht dagegen ordentliches Lehrfach.

„Gemeinsame Angelegenheit“ von Staat und Religionsgemeinschaften

Der Staat ist gegenüber den Religionsgemeinschaften grundsätzlich zu Neutralität verpflichtet und darf sich daher mit keiner Religionsgemeinschaft in der Form identifizieren, dass es eine institutionelle Verflechtung von Staat und Religionsgemeinschaften gibt. Das legt Artikel 140 GG (bzw. 137 Absatz 1 WRV) fest: „Es besteht keine Staatskirche.“Da die Religionsausübung im Grundgesetz aber auch nicht zur Privatangelegenheit der Gläubigen erklärt, sondern im Gegenteil ausdrücklich geschützt wird (Artikel 4 GG), bleibt sie eine öffentliche Angelegenheit. Das macht in verschiedenen Fragen, den sogenannten „gemeinsamen Angelegenheiten“ - zu denen auch der Religionsunterricht gehört - die Kooperation von staatlichen Stellen und Religionsgemeinschaften erforderlich.

Religionsunterricht „in konfessioneller Gebundenheit“

Aufgrund des Gebots der religiösen Neutralität des Staates darf er nicht selbst Religionsunterricht erteilen. Vielmehr muss er diese Aufgabe den Religionsgemeinschaften überlassen. Der Religionsunterricht wird dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Regel „in konfessioneller Gebundenheit“ erteilt – es gibt also beispielsweise keinen (allgemein) christlichen, sondern sowohl einen katholischen als auch einen evangelischen Religionsunterricht. Zudem obliegen die Bestimmung der Unterrichtsinhalte und die Auswahl der Religionslehrerinnen und -lehrer grundsätzlich den Religionsgemeinschaften. Der Staat überprüft lediglich, ob die Unterrichtsinhalte mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes übereinstimmen und übt gemeinsam mit den Religionsgemeinschaften die Dienstaufsicht aus. Staatlicherseits erteilte überkonfessionelle Religionskunde oder überkonfessioneller Ethikunterricht dürfen den grundgesetzlich geschützten Anspruch auf konfessionellen Religionsunterricht nicht verkürzen und dürfen diesen daher nicht ersetzen, sondern lediglich zusätzlich angeboten werden. In einzelnen Ländern gelten abweichende Regelungen (s. u.).

Gleichbehandlung nicht-christlicher Religionsgemeinschaften

Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) sind alle Religionsgemeinschaften gleich zu behandeln, sodass die Erteilung von Religionsunterricht nicht auf die großen christlichen Bekenntnisse beschränkt ist. Allerdings kann der Landesgesetzgeber festlegen, dass eine Religionsgemeinschaft eine bestimmte Größe erreicht haben muss, um zur Erteilung von Religionsunterricht an staatlichen Schulen berechtigt zu sein - was zuletzt insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Zulassung islamischen Religionsunterrichts relevant wurde.

Was ist die „Bremer Klausel“?

Eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist, macht Art. 141 GG: „Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.“ Diese Bestimmung wurde vom Parlamentarischen Rat mit Rücksicht auf die Rechtslage in Bremen in das Grundgesetz eingefügt und wird daher auch „Bremer Klausel“ genannt. Denn die Bremische Verfassung von 1947 bestimmte, dass „Unterricht in biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage“ zu erteilen ist – also gerade kein konfessioneller Religionsunterricht, wie ihn Artikel 7 GG vorsieht. Die Ausnahmeregelung des Artikels 141 GG betraf neben dem Bundesland Bremen nur (West-)Berlin. Anders als in Bremen obliegt der Religionsunterricht nach § 23 des Berliner Schulgesetzes von 1948 zwar den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, ist aber – anders als von Artikel 7 GG verlangt – kein ordentliches Lehrfach, sondern lediglich Wahlfach.

Wie ist die Rechtslage in den neuen Bundesländern?

Mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 stellte sich die Frage, ob Art. 141 GG auch dann auf die neuen Länder anzuwenden ist, wenn in diesen Ländern zum Stichtag 1. Januar 1949 eine „andere landesrechtliche Regelung“ des Religionsunterrichtes galt. Denn die fünf neuen Länder hatten bereits vor 1949 existiert, waren aber in der DDR aufgelöst und erst 1990 wiederbegründet worden. Akut wurde diese Frage allerdings nur im Falle von Brandenburg, das als einziges neues Bundesland von einer Einführung des Religionsunterrichtes in der von Art. 7 GG vorgesehenen Form absah und stattdessen das Unterrichtsfach „Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde“ (LER) einführte, wobei man sich auf die Bremer Klausel berief, deren Anwendung aber in diesem Fall umstritten war. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung von LER beschied das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2001 mit einem Vergleichsvorschlag, den das Land mittlerweile auch umgesetzt hat. Seitdem wird in Brandenburg neben LER auch Religionsunterricht erteilt.

Wer hat beim Religionsunterricht welche Pflichten und Rechte?

Eltern sowie Schülerinnen und Schüler

Wann und inwieweit können Eltern über die Teilnahme ihrer Kinder am konfessionellen Religionsunterricht entscheiden?

Die grundlegende Bestimmung für die Rechte der Eltern im Zusammenhang mit dem konfessionellen Religionsunterricht ihrer Kinder ist Artikel 7 Absatz 2 GG: „Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.“ Erziehungsberechtigt im Sinne dieser Bestimmung ist, wer nach dem Familienrecht das Recht der Personensorge hat, in der Regel also beide Elternteile gemeinsam.Die Eltern sind zur Entscheidung über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht jedoch grundsätzlich nur solange berechtigt, wie das Kind noch nicht religionsmündig ist. Die Religionsmündigkeit wird mit der Vollendung des 14. Lebensjahrs erreicht. Lediglich in Bayern und im Saarland können Schülerinnen und Schüler sich erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres selbst vom Religionsunterricht abmelden.

Soweit das Kind Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist und diese an der von ihm besuchten Schule konfessionellen Religionsunterricht erteilt, ist es zur Teilnahme am Religionsunterricht grundsätzlich verpflichtet, ohne dass es einer Anmeldung durch die Eltern bedürfte. Das Recht der Eltern aus Artikel 7 GG bezieht sich daher in diesen Fällen nur noch auf die Möglichkeit, das Kind vom Religionsunterricht wieder ab- bzw. zum Religionsunterricht einer anderen als der eigenen Religion oder Konfession umzumelden (also zum Beispiel vom katholischen zum evangelischen Religionsunterricht). Die Pflicht der Eltern, ihr Kind bei dieser Entscheidung zu beteiligen, nimmt graduell zu. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die für Religionsmündigkeit erforderliche Reife eines Kindes nicht erst ab einem Stichtag (der Vollendung des 14. Lebensjahres) vorhanden ist (und vorher gar nicht), sondern schrittweise zunimmt:

  • Vor Vollendung des zehnten Lebensjahres können die Eltern über die Ab- oder Ummeldung frei entscheiden
  • ab Vollendung des zehnten Lebensjahres müssen sie das Kind zu dieser Frage anhören
  • ab dem zwölften Lebensjahr müssen sie seine Zustimmung einholen, damit die Entscheidung wirksam wird und
  • ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind selbst frei entscheiden.

Ab wann und unter welchen Bedingungen können Schülerinnen und Schüler selbst über ihre Teilnahme am konfessionellen Religionsunterricht entscheiden?

Die Rechte und Pflichte von Schülerinnen und Schülern in Bezug auf den Religionsunterricht entwickeln sich spiegelbildlich zu denen ihrer Eltern (s. o.): In dem Maße, wie die Rechte der Eltern zurückgehen, nehmen die ihrer Kinder zu. Grundsätzlich werden Minderjährige mit der Vollendung des 14. Lebensjahres religionsmündig und dürfen ab dann selbst über die Teilnahme am konfessionellen Religionsunterricht entscheiden. Anders dagegen im Bayern und im Saarland, wo sich Schülerinnen und Schüler erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres selbst vom Religionsunterricht abmelden können. Bis zur Erreichung der Religionsmündigkeit haben Schülerinnen und Schüler lediglich das Recht, bei der Entscheidung ihrer Eltern über die Teilnahme am Religionsunterricht gehört zu werden (ab dem 10. Lebensjahr) bzw. müssen dieser Entscheidung zustimmen, damit sie wirksam wird (ab dem 12. Lebensjahr).

Unter welchen Bedingungen ist eine Ab- oder Ummeldung möglich?

Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Teilnahme aus Gewissensgründen abgelehnt wird, wobei nach dem oben Gesagten vor der Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes das Gewissen der Erziehungsberechtigten (in der Regel also beider Eltern gemeinsam) maßgeblich ist, danach dasjenige des Kindes. Die Schule ist zu einer Überprüfung der Gewissensgründe nicht berechtigt. Etwas anders gelagert ist der Fall bei einem Kirchenaustritt: Hier erlöscht die Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht, ohne dass es einer förmlichen Abmeldung bedürfte. Bei einem Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft, die ebenfalls konfessionellen Religionsunterricht anbietet (etwa von der katholischen zur evangelischen Kirche) erlöscht die Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht der alten Religion, während sie zugleich beim Religionsunterricht der neuen Religion begründet wird. Einer förmlichen Ummeldung bedarf es auch hier nicht. Erfolgt der Übertritt zu einer Religion oder Konfession, für die kein konfessioneller Religionsunterricht angeboten wird (etwa zu den Zeugen Jehovas), besteht auch keine Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht. Das ändert jedoch nichts an der schulischen Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen Schülerinnen und Schülern, so dass ihnen in diesen Fällen entweder ein Ersatzunterricht angeboten werden muss oder sie zumindest beaufsichtigt werden müssen.

Schulen

Müssen alle Schulen konfessionellen Religionsunterricht anbieten?

Artikel 7 GG besagt „der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach“. Wie oben bereits erläutert bedeutet das: Entscheidet ein Bundesland, bekenntnisfreie Schulen einzurichten, muss dort kein konfessioneller Religionsunterreicht angeboten werden. An allen anderen öffentlichen Schulen ist konfessioneller Religionsunterricht dagegen ordentliches Lehrfach und muss angeboten werden.

Welche verschiedenen Konfessionen dürfen oder müssen staatliche Schulen unterrichten?

Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 1 GG) verlangt, alle Religionen gleich zu behandeln. Das bedeutet im Prinzip auch, dass sie alle in gleichem Maße berechtigt sind, Religionsunterricht an staatlichen Schulen zu erteilen. Es wird allerdings als mit dem Gleichheitssatz vereinbar angesehen, das Recht der Erteilung von Religionsunterricht von einer gewissen Mindestteilnehmerzahl abhängig zu machen, deren Festlegung in die Kompetenz der Landesgesetzgeber fällt. Unproblematisch erreicht werden diese Mindestteilnehmerzahlen in allen Bundesländern bisher nur von den großen christlichen Konfessionen, der katholischen und der evangelischen Kirche, während andere Religionsgemeinschaften oder Konfessionen entweder unter diese Grenze fallen (etwa die orthodoxen Kirchen, aber auch fast alle nicht-christlichen Religionen) oder eine Zusammenarbeit mit dem Staat im Rahmen des Religionsunterrichtes prinzipiell ablehnen (wie etwa die Zeugen Jehovas).

Ein etwas anders gelagertes Problem ergibt sich bei der Frage eines islamischen Religionsunterrichtes. Denn auch wenn es in vielen Bundesländern mittlerweile eine große Anzahl von Musliminnen und Muslimen gibt, kennt der Islam keine mitgliedschaftlichen Organisationen wie andere Religionsgemeinschaften, sodass die übergeordneten muslimischen Verbände nur wenige Muslime vertreten und es dem Staat daher an einem Ansprechpartner fehlt, der die Unterrichtsinhalte festlegt.

Gibt es eine Pflicht zum konfessionslosen Alternativangebot?

Überall dort, wo konfessioneller Religionsunterricht im Sinne des Artikels 7 GG erteilt wird – also in fast allen Bundesländern – besteht keine Pflicht zu einem konfessionslosen Alternativangebot. Die Schulen haben lediglich eine Aufsichtspflicht gegenüber denjenigen minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die nicht am konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen - entweder, weil sie keiner Religionsgemeinschaft angehören, ihre Religionsgemeinschaft keinen Religionsunterricht anbietet, oder weil sie sich vom Religionsunterricht ihrer Religionsgemeinschaft abgemeldet haben.

Anders ist die Rechtlage lediglich in den Bundesländern, für welche die Ausnahmebestimmung der oben genannten „Bremer Klausel“ gilt. Im Moment betrifft das die Länder Berlin, Bremen und Brandenburg. In diesen Ländern muss der Religionsunterricht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 GG) entweder so für die Mitglieder aller Religionen bzw. Konfessionen und auch für Konfessionslose geöffnet werden, dass er ein Angebot für alle darstellt (so in Bremen), oder es muss neben einem konfessionellen Religionsunterricht auch ein konfessionsloses Alternativangebot, etwa in Form eines Ethikunterrichtes, gemacht werden (so in Brandenburg).

Gelten andere Pflichten/Rechte bei Schulen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften?

Artikel 7 GG betrifft Schulen, die vom Staat getragen werden und sich keinem einzelnen Bekenntnis zuordnen, also gerade nicht Schulen in der Trägerschaft einer Religionsgemeinschaft. Denn sonst könnten diese sogenannten Bekenntnisschulen dazu verpflichtet werden, auch den Religionsunterricht anderer als der eigenen Konfession anzubieten, sobald die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht würde, was dem Konzept einer Bekenntnisschule klar widerspräche. An Bekenntnisschulen darf daher ausschließlich Religionsunterricht in der Religion oder Konfession der die Schule betreibenden Religionsgemeinschaft erteilt werden– manche Bekenntnisschulen bieten allerdings freiwillig Alternativen an. Die Teilnahme am Religionsunterricht ist an diesen Schulen in der Regel auch für Schülerinnen und Schüler anderen Bekenntnisses verbindlich. Es besteht aber keine Pflicht zum Besuch einer Bekenntnisschule.

Kinder

Religionsgemeinschaften

Haben Religionsgemeinschaften ein Recht auf Unterricht ihrer Konfession an staatlichen Schulen?

Unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht wird, haben alle Religionsgemeinschaften das Recht zur Erteilung von Religionsunterricht an staatlichen Schulen. Die Mindestteilnehmerzahl wird von den jeweiligen Landesgesetzgebern bestimmt und wird bisher nur von den großen christlichen Konfessionen erfüllt.

Wer darf Religionsunterricht erteilen?

Grundsätzlich entscheiden die Religionsgemeinschaften, wer für sie Religionsunterricht an einer staatlichen Schule erteilen darf. Das dürfte im Prinzip auch ein Bischof oder ein Imam sein, in der Regel sind es aber Lehrerinnen und Lehrer mit Staatsexamen im Fach Religion und Zulassung der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

Welchen Einfluss haben Religionsgemeinschaften auf die Unterrichtsgestaltung?

Über die Unterrichtsinhalte entscheiden die Religionsgemeinschaften generell in völliger Autonomie. Der Staat hat lediglich das Recht und die Pflicht, die Unterrichtsinhalte auf die Vereinbarkeit mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu überprüfen und kann die Vermittlung verfassungsfeindlicher Unterrichtsinhalte verbieten. Es wäre daher beispielsweise unzulässig, wenn im Religionsunterricht die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 GG) bestritten würde.

Religionsunterricht in einem laizistischen Staat – Beispiel Frankreich

Völlig anders als in Deutschland ist die Rechtslage in Frankreich, einem laizistischen Staat, in dem Staat und Kirche seit der Französischen Revolution (1789) strikt getrennt sind. In Frankreich wird nicht nur eine institutionelle Verflechtung von Staat und Religionsgemeinschaften, sondern auch die für Deutschland charakteristische Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaften in einer Vielzahl von öffentlichen Angelegenheiten abgelehnt. Religion wird grundsätzlich als Privatsache angesehen. Es gibt daher in Frankreich keinen konfessionellen Religionsunterricht an staatlichen Schulen. Religionsgemeinschaften dürfen jedoch als privatrechtliche Vereine Schulen und Bildungseinrichtungen gründen. Dort darf konfessioneller (in den meisten Fällen katholischer) Religionsunterricht erteilt werden.

Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt nur für die drei ostfranzösischen Départements Moselle, Bas-Rhin und Haut-Rhin, die zwischen 1871 und 1919 als Reichsland Elsaß-Lothringen zu Deutschland gehörten. Dort wird an staatlichen Schulen ein konfessioneller Religionsunterricht wie in Deutschland angeboten.

In ganz Frankreich (also auch in den drei östlichen Départements) gibt es zudem seit 2009 einen bekenntnisfreien Unterricht in Religionskunde („Enseignement du fait religieux“).

Fragen & Antworten

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